Allgemeine Geschäftsbedingungen
der XXL Autovermietung Schweizer e.K.

 

I. Pflichten des Vermieters:

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch zu überlassen. Der Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe wird in einem gesonderten Übergabeprotokoll festgehalten.

2. Versicherungen
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

Unsere Fahrzeuge sind generell Vollkaskoversichert mit 1000,- € Selbstbeteiligung Haftpflichtversicherung unbegrenzt
Alle Fahrzeuge ab Gruppe 7, Transporter sowie LKW ´s sind Vollkaskoversichert mit 2000,- € Selbstbeteiligung für selbst verursachte Schäden.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zur Kostentragung von 100,- € ohne weiteres, wegen größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter soweit der Mieter nicht nach IV dieser Bestimmungen haftet.

II. Pflichten des Mieters:

1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen, als den im Vertrag vereinbarten Ort zurück gegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf dem direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu verbringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinen Weisungen gehandelt hat, und wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstecke gefahren ist. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorrauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 200,- € verlangen.

3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten, soweit eine Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb das Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit zur Aufklärung des Unfalls erforderliche Feststellungen nicht auf andere Weise, zum Beispiel mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter, dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, so ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von einer Stunde bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle, dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten voll; im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurück zu geben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten. Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigungen nicht aus grobem Verschulden, je nach schwere des Verschuldens, herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß NR. II 6 dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten über den einzelvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag hinaus nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist, oder er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Der Mieter haftet ferner in voller Höhe, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß II Nr. 3 oder II Nr. 6 verstoßen hat, es sei denn die Verletzung beruht weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei der Anmietung eines LKW haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden in voller Höhe. Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein, oder kein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring, dem Bundesverband der Autovermieter Deutschland e.V., Obentrautstr. 16 – 18, 10963 Berlin, an die bei diesem angeschlossenen Vermietungsunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B.: Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigefügt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters eines angeschlossenen Mitglieds des BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und oder eventuelle Vertragsverletzung bei anderen Vermietungsunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilen ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten, der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter, als auch die dem BAV Auskunft über die jeweiligen gespeicherten Daten erhalten.

VI. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

 

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