Allgemeine Geschäftsbedingungen
der XXL Autovermietung Schweizer e.K.

I. Pflichten des Vermieters:
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch zu überlassen. Der Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe wird in einem gesonderten Übergabeprotokoll festgehalten.

2. Versicherungen
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Unsere Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert mit Selbstbeteiligung nach Vereinbarung pro Schadensfall, die Haftpflichtversicherung ist unbegrenzt.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zur Kostentragung von 100,- ohne weiteres, wegen größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter soweit der Mieter nicht nach IV dieser
Bestimmungen haftet.

II. Pflichten des Mieters:
1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen, als den im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf dem direkten Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinen Weisungen
gehandelt hat, und wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstecke gefahren ist. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungspflicht
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 200,- verlangen.

3. Führungsberechtigte
Der Mieter fährt das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer. Er ist verantwortlich, dass der jeweilige Fahrer eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten, soweit eine Haftung
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei Fahrzeugübernahme erhält die XXL Autovermietung Schweizer e.K. Einsicht in den Führerschein des Fahrers. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regelungen zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter hat seinen Untermietern insbesondere Vertraglich zu untersagen, die Mietsache bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte) in Betrieb zu nehmen, wenn die Bereifung der Mietsache den Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4a StVZO (M+S-Reifen bzw. mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) nicht entspricht. Dem Vermieter als Halter der Mietsache auferlegte Geldbußen (Ziff. 213a BKatVO) inkl. den Verfahrenskosten hat der Mieter im Verstoß falle diesem zu erstatten.

6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter, dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurück zu geben. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß IV. dieser Bedingungen verpflichtet für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei einer Überschreitung von 1 – 6 Stunden eine Tagesmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Stornogebühren:
Bei drei Tagen vor Mietbeginn sind 25% der Mietsumme zu entrichten
Bei zwei Tagen vor Mietbeginn sind 50% der Mietsumme zu entrichten
Bei einem Tag vor Mietbeginn sind 80% der Mietsumme zu entrichten
Bei weniger als 24 Stunden oder Nichtabholung sind 100% der Mietsumme zu entrichten

9. Strafzettel
Sollten Sie während Ihres Mietzeitraumes einen Strafzettel erhalten, sind wir verpflichtet Ihre Personalien an die zuständige Bußgeldbehörde weiterzuleiten. Das anfallende Bußgeld ist von Ihnen fristgerecht und unter Angabe der richtigen Referenznummer zu entrichten. Die Haftung für fällige Mahngebühren oder zusätzliche Strafgebühren ist ebenfalls von Ihnen zu übernehmen. Wir berechnen hier eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,-€ Netto.

10. Tankregelung
Der Mieter bekommt den Mietwagen vollgetankt übergeben und muss diesen auch wieder vollgetankt zurückgeben. Sollte bei der Rückgabe Kraftstoff fehlen, werden wir zusätzlich eine Betankungsgebühr (PKW 15,-€/LKW 30,-€ Netto) + Spritkosten in Rechnung stellen.

III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten voll. Im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen.

IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurück zu geben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten.
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeugs auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigungen nicht aus grobem Verschulden, je nach Schwere des Verschuldens, herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß NR. II 6 dieser Bedingungen verstoßen hat.
Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten über den einzelvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag hinaus nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist, oder er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Der Mieter haftet ferner in voller Höhe, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß II Nr. 3 oder II Nr. 6 verstoßen hat, es sei denn die Verletzung beruht weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei der Anmietung eines LKW haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden in voller Höhe.
Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein, oder kein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 21 DSGVO
Verantwortlicher:
Für die Datenerhebung und Verarbeitung ist die XXL Autovermietung Schweizer e.K. verantwortlich.

Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung:
Wir verarbeiten die von Ihnen erhobenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zweck der Vertragserfüllung.
Dies umfasst die folgenden Informationen:

Name, Vorname, Anrede
Anschrift
Geburtsdatum
Telefonnummer, E-mail Adresse

Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an die Unternehmen weitergegeben, die an der Abwicklung dieses Vertrages beteiligt sind, z. B. Kreditinstitute zur Zahlungsabwicklung sowie im Schadensfall an die zuständige Versicherung sowie weitere mit der Abwicklung des Schadens betraute Personen (z. B. Sachverständige). Die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten werden spätestens drei Jahre nach Beendigung des Vertrags gelöscht und solange nur noch für etwaige Rückfragen bereitgehalten. Die Daten werden nicht gelöscht, sofern nach Vertragsbeendigung noch Forderungen offen sind und eingezogen werden sollen. Im Fall des Bestehens gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die betroffenen Daten für die Dauer der Fristen archiviert. Bei Abholung des Fahrzeugs vor Ort werden Ausweisdaten (Ausweisnummer, Gültigkeit, Austellungsdatum, – land und -ort) sowie Führerscheindaten (Führerscheinnummer, Gültigkeit, Fahrzeugklassen, Ausstellungsdatum, -land und -ort) aufgenommen.

Datenemfänger:
Wir übermitteln Ihre Daten nur an Dritte (z. B. Kreditinstitute zur Zahlungsabwicklung, an Rechtsanwälte zur Durchsetzung offener Forderungen) sofern eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis (z. B. nach den oben genannten Rechtsvorschriften) besteht.
Eine Datenverarbeitung außerhalb der EU bzw. EWR findet nicht statt. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten weder Verkaufen noch anderweitig vermarkten.

Rechte der betroffenen Person:
Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die sie betreffenden personenbezogenen Daten
sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten oder auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z. B. wenn
die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Es besteht zudem das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt und in den Fällen des Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit. Werden Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e (Datenverarbeitung zur behördlichen Aufgabenerfüllung bzw. zum Schutz des öffentlichen Interesses) oder lit. 1 erhoben (Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen), steht der betroffenen Person das Recht zu, aus Gründen die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen.
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, es liegen Nachweisbar zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

VI. Einreisebestimmungen
Bitte beachten Sie, dass Sie mit einem Porsche-Fahrzeug nur nach Österreich und in die Schweiz einreisen können. Für alle anderen Länder gilt ein Einreise verbot.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite genannten Vermieters. Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in §38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

VIII. Schlussbemerkung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder Teilweise nicht rechtswirksam sein oder Ihre Rechtsgültigkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Da auch wir unsere Pflicht zum Empfangen der E-Rechnungen für Inlandsumsätze ab dem 01.01.2025 nachkommen müssen, möchten wir Sie bitten künftig alle Rechnungen an rechnung@autovermietung-schweizer.de

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